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Sicherheitsingenieur

  H.Boenki

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E-Mail: info@sifahb.de

 

 

 

 

 

 

 

Betriebsbeauftragte/r für Abfall

Rechtsgrundlage:

 

§§ 58 - 60 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen(Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 28. Februar 2012 (BGBl. I S Nr. 10, 22.05.2013 S. 1324), geändert am 20.07.2017 (BGBl. I S.2808).

AbfBeauftrV – Abfallbeauftragtenverordnung, Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall, vom 2. Dezember 2016(BGBl. I Nr. 58 vom 07.12.2016 S. 2770; 05.07.2017 S. 2234)

Bestellung:

 

Einen oder mehrere Betriebsbeauftragten für Abfall müssen gemäß AbfBeauftrV je nach Art und Größe der Anlagen bestellen die Betreiber folgender Anlagen:

   

a.)

genehmigungsbedürftige Anlagen, die …, in der jeweils gelten-den Fassung aufgeführt sind:

 aa)

 Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern   9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen   gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche   Abfälle anfallen.

b.)

Deponien bis zur endgültigen Stilllegung,

 bb)

 Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die   Verfahrensart G vorgesehen ist,

c.) 

Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2Tonnen gefährliche Abfälle anfallen.

d.)

Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I …, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden, sowie weitere Betroffene im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Betreiber folgender Rücknahmesysteme mit den jeweiligen Grenzen und Anforderungen nach AbfBeauftrV.

Die Bestellung des Abfallbeauftragten erfolgt schriftlich und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 55 Abs. 1 BImSchG). Es können auch externe Betriebsbeauftragte bestellt werden.