Betriebsbeauftragte/r für Abfall
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Rechtsgrundlage:
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§§ 58 - 60 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen(Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 28. Februar 2012 (BGBl. I S Nr. 10, 22.05.2013 S. 1324), geändert am 20.07.2017 (BGBl. I S.2808).
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AbfBeauftrV – Abfallbeauftragtenverordnung, Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall, vom 2. Dezember 2016(BGBl. I Nr. 58 vom 07.12.2016 S. 2770; 05.07.2017 S. 2234)
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Bestellung:
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Einen oder mehrere Betriebsbeauftragten für Abfall müssen gemäß AbfBeauftrV je nach Art und Größe der Anlagen bestellen die Betreiber folgender Anlagen:
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a.)
genehmigungsbedürftige Anlagen, die …, in der jeweils gelten-den Fassung aufgeführt sind:
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aa)
Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen.
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b.)
Deponien bis zur endgültigen Stilllegung,
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bb)
Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist,
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c.)
Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2Tonnen gefährliche Abfälle anfallen.
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d.)
Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I …, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden, sowie weitere Betroffene im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Betreiber folgender Rücknahmesysteme mit den jeweiligen Grenzen und Anforderungen nach AbfBeauftrV.
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Die Bestellung des Abfallbeauftragten erfolgt schriftlich und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 55 Abs. 1 BImSchG). Es können auch externe Betriebsbeauftragte bestellt werden.
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