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KONTAKT

Sicherheitsingenieur

  H.Boenki

Tel: 01577-3768452

Fax: 02381-374810

E-Mail: info@sifahb.de

 

 

 

 

 

 

 

Störfallbeauftragte/r

Rechtsgrundlage:

 
§§ 53 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBl. Nr. 25 vom 27.05.2013 S. 1274; letzte Änderung 08.04.2019 S. 432); § 5 Abs. 2 der 12. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (12.BImSchV - Störfallverordnung) vom 08.06.2005 (BGBl I S. 1598);zuletzt geändert vom 08.12.2017 (BGBl I S. 3882). Fünfte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (5. BImSchV-Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte) in der Fassung vom 30.07.1993, zuletzt geändert vom 28.04.2015 (BGBl. IS. 670)

 Bestellung:

 
Betreiber von Anlagen, die § 1 Anhang I der 5. BImSchV unterliegen. Auf behördliche Anordnung auch Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist (§53 Abs. 2 BImSchG). Der Störfallbeauftragte ist schriftlich zu bestellen und der zuständigen Behörde anzuzeigen (§§ 58a BImSchG).Werden von einem Betreiber mehrere Anlagen im Sinne des § 1 betrieben, so kann er für diese Anlagen einen gemeinsamen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten bestellen, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in den §§ 54 und 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird.