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KONTAKT

Sicherheitsingenieur

  H.Boenki

Tel: 01577-3768452

Fax: 02381-374810

E-Mail: info@sifahb.de

 

 

 

 

 

 

 

Betriebsbeauftragte/r für Gewässerschutz

Rechtsgrundlage:

§§ 64-65 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. IS. 2585), zuletzt geändert 04.12.2018 (BGBl. I S. 2254).

Bestellung:

Benutzer von Gewässern, die mehr als 750 m³/d Abwasser in Gewässer einleiten dürfen (§ 64 WHG).auf Anordnung der zuständigen Behörde auch Einleiter von Abwassern in Gewässer oder Abwasseranlagen. Die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1,die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Siehe auch §§ 53 bis 59 BImSchG

 Aufgaben:

Aufgaben nach § 65 WHG in Verbindung mit §§55-58 BImSchG: 

  • Beratung der Geschäftsführung und der Betriebsangehörigen in gewässerschutzrelevanten Angelegenheiten
  • Überwachung der Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen
  • Aufklärung der Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtung und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung
  • Regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung
  • Kontrollmessungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften
  • Hinwirkung auf die Entwicklung und Einführung von innerbetrieblichen, umweltfreundlichen Verfahren und Produktionen zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge und Erstellung eines Jahresberichts über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen
  • Stellungnahme zu gewässerschutzrelevanten Entscheidungen des Betreibers, z.B. Einführung von neuen Verfahren und Erzeugnissen, Investitionen

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die aufgeführten Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten näher regeln, erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern, einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.

Rechte/Pflichten:                   

Vortragsrecht bei der entscheidenden Stelle  Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen Unterstützung und entsprechende Ausstattung durch die Geschäftsführung.

Benachteiligungsverbot Kündigungsschutz:

Organisatorische Stellung:          

Keine einschlägige Vorschrift im WHG

Anmerkungen:                 

Zuständige Aufsichtsbehörde: Untere Wasserbehörde (Landratsamt), Gewerbeaufsicht (i. d. R. das jeweilige Landratsamt); Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.